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04.11.2022

Neue Standardvertragsklauseln - Frist zur Vereinbarung nur noch bis Ende 2022

Übersicht:
Bei Übermittlungen von personenbezogenen Daten in unsichere Drittländer müssen Unternehmen prüfen, ob die Daten noch auf der Grundlage der alten Standardvertragsklauseln übermittelt werden.
Zum 27.12.2022 müssen die neuen Standardvertragsklauseln aus 2021 vereinbart sein.

Im Einzelnen:
Im Juni 2021 wurden von der EU-Kommission nach der Schrems II - Entscheidung neue Standardvertragsklauseln (SCC´s) veröffentlicht. Neuverträge müssen seit Juni 2021 bei internationaler Datenübermittlung in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss, wie den USA, mit neuen Standardvertragsklauseln vereinbart werden. Für bestehende Verträge wurden eine Frist zur Vereinbarung der neuen Standardvertragsklauseln bis 27.12.2022 gewährt. Diese Frist läuft nun ab.
Insofern sollten alle vorhandenen Standardvertragsklauseln auf Aktualität geprüft werden. Wenn die neuen Standardvertragsklauseln noch nicht vereinbart sind, sollte umgehend gehandelt werden und die Vereinbarungen noch vor Ende 2022 abgeschlossen werden.

Konkret betrifft dies meist den Einsatz von Dienstleistern, wie Clouds, Hosting von Internetseiten, Software, wie zum Beispiel HR-Software, Marketingtools, konzerninterne Datenübermittlung.

Soweit ein Dienstleister mit Ihnen diese neuen Standardvertragsklauseln nicht abschließt, empfehlen wir zu prüfen, ob ein Wechsel realistisch möglich ist und ziehen Sie einen Wechsel in Betracht um datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass Aufsichtsbehörden sich dieses aktuellen Themas annehmen werden. Die Aufsichtsbehörde LfD Niedersachsen hat in einer Pressemitteilung vom 03.11.2022 mitgeteilt, dass sie, für den Fall, dass eine Übermittlung ohne geeignete Garantien festgestellt wird, anordnen kann, die Übermittlungen auszusetzen und außerdem ein Bußgeld verhängen kann. (https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/presseinformationen/neue-standardvertragsklauseln-frist-fur-die-umstellung-von-altvertragen-endet-demnachst-216765.html)

Die meisten großen Anbieter nutzen bereits die neuen Standardvertragsklauseln und haben sie Ihnen bei Neuverträgen aber auch für bestehende Verträge zur Verfügung gestellt, sodass hier kein Handlungsbedarf besteht. Prüfen Sie in diesen Fällen nur, ob ein TIA (Transfer Impact Assessment) durchgeführt wurde. Die TIA muss dokumentiert werden. Die SCC müssen im Verfahrensverzeichnis aufgeführt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Dokumentationen in diesem Zusammenhang von der Aufsichtsbehörde angefordert werden können.

Ausblick:
Aktuelle Verhandlungen sollen in Kürze zu einem neuen Abkommen zwischen den USA und Europa führen. Mündlich wurde der Inhalt bereits in Auszügen mitgeteilt. Wann dieses Abkommen schriftlich vorliegt und Geltung erlangt, ist aber noch unklar. Unklar ist ebenso, ob dieses Abkommen den rechtlichen Anforderungen und der Überprüfung durch den EuGH standhalten wird. Dies darf bezweifelt werden. Schrems hat bereits angekündigt, auch gegen dieses Abkommen vorgehen zu wollen. Insofern empfehlen wir den oben beschriebenen Weg der Vereinbarung neuer Standardvertragsklauseln nebst Maßnahmen zu gehen.





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